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22. Juni 2012         


   
IDENTIFIZIERUNG VON HUNDEN UND VORSCHRIFTEN BEZÜGLICH VERREISEN UND TOLLWUTIMPFUNG

1. Identifizierung und Registrierung

In Belgien müssen alle Hundebesitzer ihre Hunde identifizieren und registrieren lassen bevor diese 4 Monate alt sind und in jedem Fall bevor diese verkauft oder abgegeben werden. Die Hunde werden mit einem Mikrochip oder einer Tätowierung gekennzeichnet.
Zur Erinnerung: ein Tierarzt darf einen Pass erst ausstellen, nachdem das Tier identifiziert wurde.

Seit dem 03.07.2011 ist nur noch der Mikrochip für das Verreisen in einen anderen EU-Mitgliedsstaat erlaubt. Die ausschließliche Kennzeichnung durch eine Tätowierung wird jedoch gelegentlich noch akzeptiert, wenn die Tätowierung vor dem 03.07.2011 angebracht wurde und immer noch gut lesbar ist.

Die Vorschriften bezüglich des Verreisens mit Heimtieren (in Belgien reisen, innerhalb der Europäischen Union und außerhalb der EU) sind auf der Webseite des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und der Umwelt angegeben :
http://www.health.belgium.be/eportal/AnimalsandPlants/travellingwithyourpets/
Animauxdomestiques/index.htm



2. Tollwutimpfung

Zur Erinnerung: die Tollwutimpfung ist verpflichtend (Königlicher Erlass vom 10. Februar 1967 zur Einführung einer tierseuchenrechtlichen Regelung in Bezug auf die Tollwut und der ministerielle Erlass vom 23. Februar 1967 zur Festlegung zeitweiliger tierseuchenrechtlicher Maßnahmen gegen die Tollwut)::
  • in Belgien, für alle Hunde südlich der Sambre und Maas sowie für alle Hunde, die ihre Besitzer beim Campen oder Caravaning auf belgischem Gebiet begleiten.
  • bei Beförderungen von Heimtieren (Hunde, Katzen und Frettchen) zwischen Mitgliedsstaaten.
  • bei der Einführung von Heimtieren aus Drittländern. In diesem Fall gelten besondere Vorschriften (wie die Tollwutantikörperbestimmung,…siehe oben genannte Webseite).
NB : Damit die Tollwutimpfung gültig ist, muss das Tier identifiziert sein und einen europäischen Pass besitzen. Wenn notwendig kann der Tierarzt das Tier noch identifizieren und seinen Pass zum Zeitpunkt der Impfung ausstellen.

Der Tierarzt darf in keinem Fall einen nicht identifizierten Hund gegen die Tollwut impfen.


3. Fall: ein nicht identifizierter Hund, der dem Tierarzt vorgestellt wird

a) der Hund stammt nicht aus dem Ausland:

  • Der Tierarzt weist den Besitzer über die Verpflichtung seinen Hund zu identifizieren und zu registrieren hin (Königlicher Erlass vom 28. Mai 2004 über die Identifizierung und Registrierung von Hunden);
  • Wenn der Besitzer seinen Hund gegen die Tollwut impfen lassen muss (siehe Punkt 2. hier oben), muss der Tierarzt das Notwendige tun, um den Hund zu identifizieren und ihm einen europäischen Pass auszustellen, bevor er ihn gegen diese Krankheit impfen kann.
b) der Hund stammt aus dem Ausland:

Der Besitzer hätte das Tier vor seiner Ankunft in Belgien identifizieren und gegen die Tollwut impfen lassen müssen. In einigen Fällen (für die meisten Drittländer) hätte er die Tollwutantikörperbestimmung mindestens einen Monat nach der Impfung und drei Monate vor der Abfahrt in Belgien durchführen müssen. Der Amtstierarzt hätte auch für alle diese Vorgänge eine Bescheinigung (Drittländer) oder einen Pass (Mitgliedsstaat) ausstellen müssen, der dem Hund beliegt.

In diesem Fall verstößt das Tier gegen die europäische Gesetzgebung (Verordnung 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken) und folglich muss die mit der Kontrolle beauftragte Behörde (Polizeibeamte, Beamte des FÖD Volksgesundheit oder der FASNK):
  • das Tier in sein Ursprungsland zurückzusenden;
  • es für die zur Erfüllung der Gesundheitsanforderungen erforderliche Zeit auf Kosten des Eigentümers unter amtlicher Kontrolle isolieren ;
  • oder als äußerstes Mittel, das Tier töten.
Es ist wichtig darauf hinzuweisen, dass diese Art Hunde (Katzen oder Frettchen), deren Ursprung ungewiss ist, möglicherweise Träger des Tollwutvirus sind.

Alle Fälle von Hundetollwut waren in den letzten Jahren sowohl in Belgien als auch in den benachbarten Ländern auf die illegale Einfuhr von Hunden aus Risikoländern (Nordafrika,…) zurückzuführen. Die Tollwut tritt immer noch in einigen Ostmitgliedsstaaten auf.
Die illegale Einfuhr von infizierten Hunden hat mitunter zu rund hundert Tötungen von andern Hunden geführt, die in Kontakt standen. Auch mussten sich ungefähr zehn Menschen einer Behandlung nach der Exposition unterziehen. (Beispiel in Frankreich 2004: nach der illegalen Einfuhr eines Hund aus Marokko mussten ungefähr 1.400 Hunde und Katzen getötet werden und mehr als 187 Behandlungen nach einer Exposition stattfinden).

Weltweit sterben pro Jahr noch ungefähr 55.000 Menschen an Tollwut..


Praktizierende Tierärzte bilden das erste Bindeglied der epidemiologischen Überwachung von Tierkrankheiten und insbesondere von Tollwut. Falls ein Tierarzt mit dieser Situation konfrontiert werden sollte, muss er die Provinziale Kontrolleinheit (PKE ) der FASNK benachrichtigen, damit diese eine epidemiologische Untersuchung einleiten kann und die notwendigen Maßnahmen treffen kann.

Mehr Informationen über die Tollwut und die geltenden Maßnahmen, finden Sie auf unserer Webseite :
FR: http://www.afsca.be/santeanimale/rage/

NL: http://www.favv.be/dierengezondheid/rabies/


 
 

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